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Satzung
Diese Satzung hat sich der Verein auf der Mitgliederversammlung am 09.04.2016 neu gegeben und einstimmig beschlossen.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Kleingartenverein "An der B 96" e.V.
mit der Postanschrift:
Kleingartenverein "An der B96" e.V.
Postfach 96
18541 Sassnitz
im Folgenden "Verein" genannt.
Er hat seinen Sitz in Sassnitz auf Rügen und umfasst den Bereich der Gemarkung Sassnitz-Lancken, Flur Nr. 3
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bergen auf Rügen unter der Registernummer VR 86 eingetragen. Er ist gemeinnützig im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsförderungsgesetz) vom 18.12.1989 in Verbindung mit § 52 Abgabenordnung (AO) sowie aller anderen geltenden Bestimmungen.
Der Verein ist Mitglied des Inselverbands der Gartenfreunde Rügen e.V.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Rechnungsprüfgruppe
§3
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Finanz- und Vermögensverwalter
d) dem Schriftführer
e) dem Bau- und Arbeitseinsatzbeauftragten
Der Vorstand kann sich durch fachkompetente Gartenfreunde erweitern. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Jede Änderung in der
Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.
Je drei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Sie können anderen Vollmacht erteilen, bleiben jedoch zur
Überwachung Angelegenheit verpflichtet.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft so lange, bis der Vorstand von der
Mitgliederversammlung entlastet wurde und durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Jedes Vorstandmitglied kann durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit abberufen werden, wenn
hierfür hinreichende Gründe vorliegen. Die vorgesehene Abberufung ist in der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung anzukündigen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, der Bestellung eines Geschäftsführers bedarf es daher nicht.
Der Vorstand entscheidet über die Vergabe und damit Unterverpachtung von Gartenparzellen. Er entscheidet auch über die Aufnahme von Mitgliedern in
den Verein.
Der Vorstand ist Beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des
stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Beschluss ist auch ohne Zusammenkunft gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zugestimmt haben.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sollen mindestens enthalten, die Namen der anwesenden
Vorstandsmitglieder, die gefassten Beschlüsse und die genauen Abstimmungsergebnisse. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen sowie allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
Die Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung von echtem Verdienstausfall und baren Auslagen die nachzuweisen
sind. Ihnen wird am Ende des Geschäftsjahres eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € gewährt.
Der Vorsitzende des Vereins ist ständiges Mitglied des erweiterten Vorstandes des Inselverbandes der Gartenfreunde Rügen e.V.
§4
Die Mitgliederversammlung
Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden zwischen der: a. Jahresmitgliederversammlung und b. außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Jahresmitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr in den Monaten Oktober bis April statt. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigen Gründen stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden.
Der Jahresmitgliederversammlung obliegt es, unter anderem Ordnungen für das Vereinsleben zu beschließen, die vom Vorstand zur Beschlussfassung zu erarbeiten sind.
Die Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand
Die Entgegennahme des Kassen- und Finanzberichts
Die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfgruppe
Die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfgruppe
Die Beschlussfassung von Beiträgen, Erhebung von Umlagen, Verwertung von Anlagen des Vereinsvermögens sowie von Darlehen und Aufnahmegebühren, die Höhe sowie Zahlungsmodalitäten regelt die Beitragsordnung.
Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags.
Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfgruppe.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen und unter vorheriger Mitteilung der Tagesordnung einberufen worden ist. Die Einberufung erfolgt durch das Vorstandsmitglied Finanz- und Vermögensverwalter.
Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, Vertretung oder Übertragung der Stimme sind ausgeschlossen.
Bei der Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit die seines Stellvertreters.
Anträge auf Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Verspätete Anträge oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit seines anwesenden Stellvertreters. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung bedürfen.
Es ist über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll zu fertigen, das spätestens 30 Tage nach der Mitgliederversammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden des Vereins unterzeichnet zur Einsicht für jedes Vereinsmitglied, vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten.
Wahl der Delegierten zur Delegiertenkonferenz des Inselverbandes „ Der Gartenfreunde Rügen e. V.“
§ 5
Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinsförderungsgesetzes
vom 18.12.1989 in dem seine Aufgaben auf die Wahrung der kleingärtnerischen Nutzung durch die Pächter laut:
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, des Naturschutzes sowie der körperlichen und geistigen Entspannung.
Zweck des Vereins soll vor Allem sein:
a) Die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind
b) Die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit
c) Die Zusammenführung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele und Förderung des Vereinslebens
d) Die Weiterverpachtung von Pacht- und Eigenland sowie die Beaufsichtigung der Anlage und die Umsetzung der Kleingartengesetze und des mit der Kommune abgeschlossenen Generalpachtvertrages.
e) Die fachliche Beratung der Vereinsmitglieder.
Ziel des Vereins ist es:
Die Gemeinschaftsarbeit in der Anlage nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Aufrechterhaltung der Ordnung zu organisieren.
Die Gemeinschaftseinrichtungen zur Stätte der Erholung zu machen.
Die Gewährung von einschlägiger Rechtsberatung und Rechtshilfe im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten.
Der Verein wirbt in der Öffentlichkeit für den nichtgewerblichen Gartenbau und freie zu vergebende Gärten.
In enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden eine Ortsplanung zu beeinflussen, die die Dauerkleinanlage sichert.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und geschäftsfähige Person erwerben, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat und gewillt ist, die Aufnahmegebühr zu entrichten sowie, den Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift alle Verbindlichkeiten des Vereins an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Verein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenrahmenordnung sowie die Satzung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen. Mitglieder können auch solche Personen werden, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod des Mitgliedes
b) Durch freiwilligen Austritt aus dem Verein
c) Durch Streichung von der Mitgliederliste
d) Durch Ausschluss aus dem Verein
zu a) Stirbt ein Vereinsmitglied, endet der Unterpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Vereinsmitglieds folgt. Ist der Unterpachtvertrag mit den Eheleuten gemeinschaftlich abgeschlossen, wird er beim Tod des Ehegatten auf Verlangen mit dem Hinterbliebenen Ehegatten fortgesetzt. Er oder sie verpflichtet sich, die Mitgliedschaft im Verein zu erwerben. Sonst endet der Vertrag mit Ablauf des Monats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Wenn der Hinterbliebene Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall dem Vorstand erklärt, dass er den Vertrag nicht fortzusetzen beabsichtigt. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen.
zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist im Verein nachzuweisen.
zu c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Stromgebühren im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitrags- oder Stromgebührenschuld noch nicht beglichen sind. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
zu d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen und damit gegen die Satzung gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu verfassen, mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist der Widerspruch termin- und fristgerecht eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten die außerordentliche Mitgliederversammlung, die sich nur mit dem Widerspruch zu befassen hat, zur Entscheidung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Macht das Mitglied von seinem Recht des Widerspruchs gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes in vollem Umfang mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das ehemalige Mitglied hat als dann den Garten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, der Gartenrahmenordnung und der Satzung des Vereins den Garten an den Verein herauszugeben, weil mit dem Ausschluss nicht nur die Mitgliedschaft im Verein endet, sondern auch das Pachtverhältnis.
§ 8
Besondere Pflichten der Mitglieder des Vereins
Die Mitglieder haben die in der Rahmengartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflichen Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung. Der Ausgleichbetrag für das abgelaufene Geschäftsjahr wird mit der Rechnung über die zu entrichtende Pacht für das kommende Geschäftsjahr erhoben. Der zeitliche Umfang der Gemeinschaftsarbeit beträgt 10 Stunden je Kleingarten und Geschäftsjahr.
§ 9
Tierhaltung
Kleintierhaltung ist in den Kleingärten grundsätzlich erlaubt, der Vorstand ist berechtigt, über Einzelfallausnahmen zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnittes X. Nummer 1. bis 4. der Rahmengartenordnung entsprechend.
§ 10
Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der im § 4 festgesetzte Mehrheit beschließen. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Amtsgericht Bergen auf Rügen bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit der Tagesordnung:
„Auflösung des Kleingartenvereins An der B 96 e. V.“ einzuberufen ist. Die Einberufung ist ausschließlich dem Vorsitzenden des Vereins vorbehalten. Die Auflösung aus finanziellen Gründen bedarf eines Vorschlages des Vorstandsmitglieds Finanz- und Vermögensverwalter. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist mindestens eine Anwesenheit von ¾ aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Von diesen anwesenden Mitgliedern müssen ¾ für die Auflösung des Vereins stimmen. Kommt diese Mehrheit über die erforderliche Anwesenheit nicht zustande, wird auf der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter eine erneute Mitgliederversammlung binnen einer Frist von zwei Wochen einberufen. Auf der neu einberufenen Mitgliederversammlung reicht zur Auflösung des Vereins eine einfache Mehrheit der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung an die Stadt Sassnitz, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Gartenvereinen der Stadt Sassnitz zuzuwenden hat. Das Restvermögen wird nach Ablauf eines Jahres nach Auflösung des Vereins an die Berechtigten übergeben. Hierzu bedarf es einer öffentlichen Bekanntmachung. Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.04.2016 neu gefasst und beschlossen sie wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Sassnitz, den 09.04.2016
Die Mitgliederversammlung
Rahmengartenordnung
Das Kleingartenwesen unseres Verbandes basiert auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und den Festlegungen des Landes Mecklenburg – Vorpommern zu Fragen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.
Es verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die sich daraus ergebenen Vorteile für die Kleingärtner verlangen aber auch konkrete Verpflichtungen.
Das Zusammenleben in einem Verein und das gemeinsame Ziel in der Bewirtschaftung von Kleingärten erfordern Regeln für die Aufrechterhaltung von Ordnung, die Pflege und Sauberkeit in den Gärten und im gesamten Bereich der Kleingartenanlage, sowie für nachbarschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Rücksichtnahme.
Der Aufenthalt im Kleingarten ist geprägt durch aktive Kleingärtnerische Betätigung, Erholung, Entspannung und sinnvolle Freizeitgestaltung.
Die Rahmengartenordnung stellt Mindestanforderungen dar. Jedem Mitgliedsverein ist es überlassen, über die Rahmenordnung hinausgehende Festlegungen in den Gartenordnungen zu beschließen.
I. Kleingärtnerische Bodennutzung
II. Bebauung
III. Obstbäume und Beerensträucher
IV. Ziergehölze
V. Einfriedungen
VI. Einhaltung von Ruhe
VII. Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
VIII. Umweltschutz
IX. Pächterwechsel
X. Tierhaltung
XI. Verstöße
Verstöße gegen die Rahmengartenordnung sind nach mündlicher Ermahnung im Wiederholungsfalle schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Sachverstößen sind Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können, im Rahmen der ausschließlichen Aufzählungen des § 9 (1) Pkt. 1 BKleinG wegen Vertragswidrigen Verhaltens, zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
XII. Schlussbestimmungen
Die Gartenordnung wurde am 28.05. 1999 beschlossen