Kleingartenverein

 

„An der B 96“ e. V.

 

 Sitz: Sassnitz auf Rügen

 

 Satzung

 

 

Diese Satzung hat sich der Verein auf der Mitgliederversammlung am 09.04.2016 neu gegeben und einstimmig beschlossen.

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    Kleingartenverein "An der B 96" e.V.
    mit der Postanschrift:
    Kleingartenverein "An der B96" e.V.
    Postfach 96
    18541 Sassnitz
    im Folgenden "Verein" genannt.

  2. Er hat seinen Sitz in Sassnitz auf Rügen und umfasst den Bereich der Gemarkung Sassnitz-Lancken, Flur Nr. 3
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bergen auf Rügen unter der Registernummer VR 86 eingetragen. Er ist gemeinnützig im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung ( Vereinsförderungsgesetz) vom 18.12.1989 in Verbindung mit § 52 Abgabenordnung (AO) sowie aller anderen geltenden Bestimmungen.
  4. Der Verein ist Mitglied des Inselverbands der Gartenfreunde Rügen e.V.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

 

Organe

 

 

Organe des Vereins sind:

 

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

3. Die Rechnungsprüfgruppe

 

§3

 

Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Finanz- und Vermögensverwalter
    d) dem Schriftführer
    e) dem Bau- und Arbeitseinsatzbeauftragten

    Der Vorstand kann sich durch fachkompetente Gartenfreunde erweitern. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.
  2. Je drei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemenschaftlich den Verein nach außen. Sie können anderen Vollmacht erteilen, bleiben jedoch zur Überwachung Angelegenheit verpflichtet.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft so lange, bis der Vorstand von der Mitgliederversammlung entlastet wurde und durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
    Jedes Vorstandmitglied kann durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit abberufen werden, wenn hierfür hinreichende Gründe vorliegen. Die vorgesehene Abberufung ist in der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung anzukündigen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, der Bestellung eines Geschäftsführers bedarf es daher nicht.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe und damit Unterverpachtung von Gartenparzellen. Er entscheidet auch über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.
  6. Der Vorstand ist Beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Beschluss ist auch ohne Zusammenkunft gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zugestimmt haben.
  7. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sollen mindestens enthalten, die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder, die gefassten Beschlüsse und die genauen Abstimmungsergebnisse. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sowie allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
  8. Die Vorstandmitglieder sind ehrentamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung von echtem Verdienstausfall und baren Auslagen die nachzuweisen sind. Ihnen wird am Ende des Geschäftsjahres eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € gewährt.
  9. Der Vorsitzende des Vereins ist ständiges Mitglied des erweiterten Vorstandes des Inselverbandes der Gartenfreunde Rügen e.V.

§4

 

Die Mitgliederversammlung

 

  1. Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden zwischen der: a. Jahresmitgliederversammlung und b. außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Jahresmitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr in den Monaten Oktober bis April statt. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigen Gründen stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden.
  2. Der Jahresmitgliederversammlung obliegt es, unter anderem Ordnungen für das Vereinsleben zu beschliessen, die vom Vorstand zur Beschlussfassung zu erarbeiten sind.
  3. Die Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand
  4. Die Entgegennahme des Kassen- und Finanzberichts
  5. Die Entgegennahme des Berichts der Rechnungprüfgruppe
  6. Die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfgruppe
  7. Die Beschlussfassung von Beiträgen, Erhebung von Umlagen, Verwertung von Anlagen des Vereinsvermögens sowie von Darlehen und Aufnahmegebühren, die Höhe sowie Zahlungsmodalitäten regelt die Beitragsordnung.
  8. Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags.
  9. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfgruppe.
  10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen und unter vorheriger Mitteilung der Tagesordnung einberufen worden ist. Die Einberufung erfolgt durch das Vorstandsmitglied Finanz- und Vermögensverwalter.
  11. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, Vertretung oder Übertragung der Stimme sind ausgeschlossen.
  12. Bei der Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
  • Eine 3/4 Merheit der Anwesenden Mitglieder bei Satzungsänderungen, bei Austritt aus der Organisation, bei Auflösung des Vereins und bei Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
  • eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglirder in allen Fällen.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit die seines Stellvertreters.

 

    13. Anträge auf Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit schriftlicher Bergündung einzureichen.Verspätete Anträge oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit seines anwesenden Stellvertreters.Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung bedürfen.

 

14. Es ist über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll zu fertigen, das

 

      spätestens 30 Tage nach der Mitgliederversammlung in Reinschrift vom

 

      Vorsitzenden des Vereins unterzeichnet zur Einsicht für jedes Vereinsmitglied,

 

      vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig

 

      festzuhalten.

 

15. Wahl der Delegierten zur Delegiertenkonferenz des Inselverbandes „ Der

 

      Gartenfreunde Rügen e. V.“

 

§ 5

 

 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinsförderungsgesetzes
vom 18.12.1989 in dem seine Aufgaben auf die Wahrung der kleingärtnerischen Nutzung durch die Pächter laut:

 

  • Bundeskleingartengesetz 28.02.1983, zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 19.09.2006 I 2146

 

  • der Abgabenordnung vom 16.03.1976, Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;

 

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.4.2011 I 676 (Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68) gerichtet sind.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, des Naturschutzes sowie der körperlichen und geistigen Entspannung.
Zweck des Vereins soll vor Allem sein:

 

a) Die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind

 

b) Die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit

 

 c) Die Zusammenführung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele und Förderung des Vereinslebens

 

d) Die Weiterverpachtung von Pacht- und Eigenland sowie die Beaufsichtigung der Anlage und die Umsetzung der Kleingartengesetze und des mit der Kommune abgeschlossenen Generalpachtvertrages.

 

e) Die fachliche Beratung der Vereinsmitglieder.
Ziel des Vereins ist es:
Die Gemeinschaftsarbeit in der Anlage nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Aufrechterhaltung der Ordnung zu organisieren. 

 

Die Gemeinschaftseinrichtungen zur Stätte der Erholung zu machen.

 

Die Gewährung von einschlägiger Rechtsberatung und Rechtshilfe im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten.

 

Der Verein wirbt in der Öffentlichkeit für den nichtgewerblichen Gartenbau und freie zu vergebende Gärten.
In enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden eine Ortsplanung zu beeinflussen, die die Dauerkleinanlage sichert.

 

§ 6

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und geschäftsfähige Person erwerben, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat und gewillt ist, die Aufnahmegebühr zu entrichten sowie, den Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift alle Verbindlichkeiten des Vereins an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Verein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenrahmenordnung sowie die Satzung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen. Mitglieder können auch solche Personen werden, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen.

 

§ 7

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod des Mitgliedes
b) Durch freiwilligen Austritt aus dem Verein
c) Durch Streichung von der Mitgliederliste
d) Durch Ausschluss aus dem Verein

 

zu a)  Stirbt ein Vereinsmitglied, endet der Unterpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Vereinsmitglieds folgt.  Ist der Unterpachtvertrag mit den Eheleuten gemeinschaftlich abgeschlossen, wird er beim Tod des Ehegatten auf Verlangen mit dem Hinterbliebenen Ehegatten fortgesetzt. Er oder sie verpflichtet sich, die Mitgliedschaft im Verein zu erwerben. Sonst endet der Vertrag mit Ablauf des Monats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Wenn der Hinterbliebene Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall dem Vorstand erklärt, dass er den Vertrag nicht fortzusetzen beabsichtigt. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen.

 

zu b)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist im Verein nachzuweisen.

 

zu c)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Stromgebühren im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitrags- oder Stromgebührenschuld noch nicht beglichen sind. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

zu d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen und damit gegen die Satzung gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu verfassen, mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

 

Gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist der Widerspruch termin- und fristgerecht eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten die außerordentliche Mitgliederversammlung, die sich nur mit dem Widerspruch zu befassen hat, zur Entscheidung einzuberufen.

 

Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Macht das Mitglied von seinem Recht des Widerspruchs gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes in vollem Umfang mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das ehemalige Mitglied hat als dann den Garten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, der Gartenrahmenordnung und der Satzung des Vereins den Garten an den Verein herauszugeben, weil mit dem Ausschluss nicht nur die Mitgliedschaft im Verein endet, sondern auch das Pachtverhältnis.

 

§ 8

 

Besondere Pflichten der Mitglieder des Vereins

 

Die Mitglieder haben die in der Rahmengartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflichen Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung. Der Ausgleichbetrag für das abgelaufene Geschäftsjahr wird mit der Rechnung über die zu entrichtende Pacht für das kommende Geschäftsjahr erhoben. Der zeitliche Umfang der Gemeinschaftsarbeit beträgt 10 Stunden je Kleingarten und Geschäftsjahr.

 

§ 9

 

Tierhaltung

 

Kleintierhaltung ist in den Kleingärten grundsätzlich erlaubt, der Vorstand ist berechtigt, über Einzelfallausnahmen zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnittes X. Nummer 1. bis 4. der Rahmengartenordnung entsprechend.

 

§ 10

 

Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der im § 4 festgesetzte Mehrheit beschließen. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Amtsgericht Bergen auf Rügen bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen.

 

§ 11

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit der Tagesordnung:

 

„Auflösung des Kleingartenvereins An der B 96 e. V.“ einzuberufen ist. Die Einberufung ist ausschließlich dem Vorsitzenden des Vereins vorbehalten. Die Auflösung aus finanziellen Gründen bedarf eines Vorschlages des Vorstandsmitglieds Finanz- und Vermögensverwalter. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist mindestens eine Anwesenheit von ¾ aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Von diesen anwesenden Mitgliedern müssen ¾ für die Auflösung des Vereins stimmen. Kommt diese Mehrheit über die erforderliche Anwesenheit nicht zustande, wird auf der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter eine erneute Mitgliederversammlung binnen einer Frist von zwei Wochen einberufen. Auf der neu einberufenen Mitgliederversammlung reicht zur Auflösung des Vereins eine einfache Mehrheit der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung an die Stadt Sassnitz, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Gartenvereinen der Stadt Sassnitz zuzuwenden hat. Das Restvermögen wird nach Ablauf eines Jahres nach Auflösung des Vereins an die Berechtigten übergeben. Hierzu bedarf es einer öffentlichen Bekanntmachung. Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.04.2016 neu gefasst und beschlossen sie wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

Sassnitz, den 09.04.2016

 

Die Mitgliederversammlung

 


Rahmengartenordnung

 

Das Kleingartenwesen unseres Verbandes basiert auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und den Festlegungen des Landes Mecklenburg – Vorpommern zu Fragen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.

Es verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die sich daraus ergebenen Vorteile für die Kleingärtner verlangen aber auch konkrete Verpflichtungen.

Das Zusammenleben in einem Verein und das gemeinsame Ziel in der Bewirtschaftung von Kleingärten erfordern Regeln für die Aufrechterhaltung von Ordnung, die Pflege und Sauberkeit in den Gärten und im gesamten Bereich der Kleingartenanlage, sowie für nachbarschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Rücksichtnahme.
Der Aufenthalt im Kleingarten ist geprägt durch aktive Kleingärtnerische Betätigung, Erholung, Entspannung und sinnvolle Freizeitgestaltung.

Die Rahmengartenordnung stellt Mindestanforderungen dar. Jedem Mitgliedsverein ist es überlassen, über die Rahmenordnung hinausgehende Festlegungen in den Gartenordnungen zu beschließen.

 

       I.            Kleingärtnerische Bodennutzung

 

 

 

1.      Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, d.h. die Eigenversorgung des Kleingärtners und seiner Familienangehörigen mit Gartenbauerzeugnissen. Kennzeichnend für diese Nutzung ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse. Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung umfasst im Sinne des Bundeskleingartengesetzes die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen auf mindestens 1/3 der Gartenfläche.

 

2.      Dauerkulturen, wie nur Rasen- Ziergartenbepflanzungen oder nur Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, reichen nicht für die kleingärtnerische Nutzung aus.

 

3.      Die Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken hat einen besonderen Stellenwert gewonnen. Als wesentlicher Teil der Erholungsnutzung werden die Bebauung mit einer Gartenlaube einschl. Terrasse, Wege und die Anlage einer Rasenfläche betrachtet. Die Erholungsnutzung darf aber der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nicht übergeordnet sein. Das ist die Grundbedingung für den Erhalt der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.

 

 

 

 

 



 

    II.            Bebauung

 

 

 

1.      Vor dem 03.10.1990 rechtmäßig (genehmigt) errichtete Baulichkeiten haben Bestandsschutz nach § 20a Pkt. 7 BKleinG, dazu gehören Wasser, Abwasser und Stromversorgungsanlagen.

 

2.      Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Bundeskleingartengesetz, dem Pachtvertrag, sowie den Bebauungsplänen und Festlegungen der kommunalen Verwaltungen.

 

3.      Die Errichtung bzw. Erweiterung einer Gartenlaube bedürfen grundsätzlich eines schriftlichen Bauantrages an den Verein und dessen Befürwortung. Wenn sich die Kommune das Recht der Baugenehmigung vorbehalten hat, muss der Antrag zur endgültigen Genehmigung beim zuständigen Amt vorgelegt werden.

 

4.      Sonstige bauliche Nebenanlagen, wie überdachte Freisitze, Feuchtbiotope, Planschbecken, Gewächshäuser oder Geräteschuppen, sowie der Umbau der Gartenlaube, bedürfen der Antragstellung des Pächters und der Zustimmung durch den Vereinsvorstand. Die Größen der Baumaßnahme sind anzugeben.

 

5.      Die Genehmigung für die Errichtung von Abwassersammelgruben oder Kleinkläranlagen kann nur durch die untere Wasserbehörde der betreffenden Verwaltung erteilt werden.

 

6.      Alle Baulichkeiten müssen sich in das kleingärtnerische Umfeld einfügen und sind stets in einem sicheren und gepflegten Zustand zu erhalten.

 

7.      Gartenwege, Sitzplätze und Baulichkeiten nach Punkt II.4. dürfen nicht aus  geschüttetem Beton angelegt werden. Der Garten muss für einen nachfolgenden Pächter gestaltbar bleiben.

 

 III.            Obstbäume und Beerensträucher

 

 

 

1.      Bei der Sortenwahl sind die Bodenansprüche, Klimaverträglichkeit und die vorhandene Gartenfläche zu berücksichtigen. Niederstammgehölzen, Büschen und Spindeln ist der Vorrang zu geben.

 

2.      Bei der Pflanzung ist auf Grenzabstand zum Nachbargarten und zu Wegen, sowie auf den notwendigen Abstand zwischen den Obstbäumen zu achten.

 

3.      Obstbäume und Beerensträucher sind regelmäßig durch einen fachgerechten Erziehungs- und Auslichtungsschnitt zu pflegen.

 

 IV.            Ziergehölze

 

 

 

1.      Ziergehölze haben im Kleingarten insoweit Bedeutung, dass sie die Gartengestaltung ergänzen und das Gesamtbild des Gartens verschönern. Sie erweitern das Angebot von Brutplätzen für Singvögel, sowie das Nahrungsangebot für Insekten, Vögel und Kleintiere. Sie sind vor allem ein gestalterisches Element. Ziergehölze bis zu einer Wuchshöhe von 2,5 m sind vorrangig zu bepflanzen. Höher wachsende Ziersträucher (max. 1 Stück/100 qm bei einer maximalen Wuchshöhe von 4 m) müssen einen Grenzabstand von 3 m zur Gartengrenze haben.

 

2.      Großwüchsige Nadel- und Laubbäume wie Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Birken, Buchen, Eichen, Weiden, Kastanien, Walnuss und andere sind im Kleingarten nicht gestattet. In den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns können solche Bäume auf Beschluss der Mitgliederversammlung angepflanzt werden.

 

3.      Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierischen Schädlingen sind, nicht angepflanzt werden. Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden und stehende Weiß- und Rotdornhecken oder Bäume sollten entfernt werden. Weiterhin sind nicht anzupflanzen z.B. Faulbaum ( Rhamnus- Arten), Traubenkirsche ( Prunus serotina), Sadebaum ( Juniperus virginiana), Berberitzen (Berberis vulgaris) und Schneeball ( Viburnum- Arten).

 

Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutz der Kleingartenanlagen zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallene Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner ( Pächter ).

 

Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen.

 

 

 

    V.            Einfriedungen

 

 

 

1.      Kleingartenanlagen sind als gemeinnützige Einrichtungen Bestandteil des öffentlichen Grüns. Die Hauptwege und Gemeinschaftsflächen sind für jeden Bürger zugänglich. Einfriedungen dienen einem angemessenen Schutzbedürfnis der Kleingärtner und dem Wunsch nach individueller Erholung.

 

2.      Massive Einfriedungen aus Beton oder Mauerwerk auf Gartengrenzen sind nicht zulässig. Gefährliche Schutzvorrichtungen, wie Stacheldraht, Glasscherben, elektrische Zäune oder Ähnliches sind verboten.

 

3.      Die Einfriedung mit offenen Zäunen aus Maschendraht an Hauptwegen und zwischen den Gärten (maximale Höhe 1 m) und für den Außenzaun der Kleingartenanlage (maximale Höhe 2 m ) ist zulässig.

 

4.      An Hauptwegen sind geschnittene Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,5 m und 0,5 m Breite und am Außenzaun der Kleingartenanlagemit einer maximalen Höhe bis 2,5 m gestattet.

 

5.      Hecken sind ordnungsgemäß zu pflegen und unter Beachtung des Vogelschutzes nicht vor Anfang August zu schneiden.

 

6.      Die Einfriedung von Sitzecken als Sicht- und Windschutz mit Pergolen, Lamellenzäunen, Riffelblenden, Rankgittern oder ähnlichen ist bis zu einer Höhe von 2,2 m gestattet. Der Abstand der Schutzwand zur Gartengrenze muss mindestens der Bauhöhe der Schutzwand entsprechen. Eine Unterschreitung dieses Grenzabstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gartennachbar und des Vorstandes.


 

 

 

 VI.            Einhaltung von Ruhe

 

 

 

1.      Der Kleingärtner ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei sich, seinen Angehörigen und Gästen zu achten.

 

2.      Jegliche den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschbelästigung hat zu unterbleiben. Feierlichkeiten sind im nachbarschaftlichen Einvernehmen durchzuführen.

 

3.      Die Nutzung lärmverursachender Werkzeuge und technischer Geräte, darunter fällt auch das Rasenmähen, ist nur zu folgenden Zeiten gestattet.

 

      Montag – Samstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 – 19:00 Uhr.

 

            Diese Einschränkungen gelten vom 01. Mai bis 15. September.

 

Auch bei bestimmten Baumaßnahmen sind die Ruhezeiten einzuhalten.

 

 

 

Sonn- und Feiertage sind Ruhetage.

 

 

 

4.      Phonogeräte sind nur in solcher Lautstärke zu betreiben, dass es zu keiner Belästigung der Nachbarn kommt.

 

 

 

VII.            Ordnung, Sicherheit und Brandschutz

 

1.      Die festgelegten Grenzen des Kleingartens sind von den Nachbarn zu achten. Der Garten ist in einem ordentlichen Kulturzustand zu halten. Der Nachbargarten darf nicht durch Wildpflanzen belastet werden.

 

2.      Wege, öffentliche Plätze, Gemeinschaftseinrichtungen sind von allen Kleingärtnern pfleglich zu behandeln. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, an der Schaffung und Erhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen mitzuwirken.

 

3.      Ablagerungen von Gerümpel, Unrat, Baumaterial, Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und anderer dem kleingärtnerischen Zweck fremde Objekte in den Kleingärten, bzw. Kleingartenanlage sind nicht gestattet. Eine notwendige längere Lagerung ist beim Vorstand zu Beantragen.

 

4.      Lagerung von Baumaterial oder Dung außerhalb des Gartens, ist innerhalb von 24 Stunden zu entfernen. Ausnahmen genehmigt der Vereinsvorstand.

 

5.      Das Befahren der Anlage mit KFZ ist in der Regel nicht gestattet. Ausnahmen sind beim Vereinsvorstand zu beantragen. Beim Befahren der Wege ist Umsicht geboten  und Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Für Beschädigung der Wege oder Einrichtungen durch das Befahren, haftet der verursachte Kleingärtner. In der Kleingartenanlage beträgt die Geschwindigkeitsbegrenzung 10 km/h. Bei Zuwiderhandlung kann Fahrverbot in der Kleingartenanlage erteilt werden.

 

Fußgänger haben das Wegerecht. Nach Fertigstellung des Radweges und der Zufahrt zur Kleingartenanlage wird eine Parkordnung erarbeitet. Alle Mitglieder und Besucher haben die Parkordnung zu beachten und einzuhalten.

 

6.      Ballspielen ist nur auf den vom Verein festgelegten Spielplätzen gestattet. In der Zeit von 12:00 – 14:00 Uhr ist auf die Einhaltung von Ruhe zu achten.

 

7.      Die Nutzung von Gartenlauben zum dauernden Wohnen ist nach BKleinG nicht gestattet. Gelegentliche Übernachtungen sind zulässig.

 

Gartenlauben dürfen nicht zu kommerziellen und dem Kleingartenwesen entgegenstehenden artfremden Zwecken genutzt werden.

 

8.      Vor dem 03.10.1990 errichtete Kamine oder Öfen in Lauben haben Bestandsschutz.

 

Der Kleingärtner ist verpflichtet, beim Vereinsvorstand die aktuelle Betriebsgenehmigung auf Verlangen vorzulegen. Das Betreiben darf nicht zur Rauchbelästigung der Nachbargärten führen. Die Neuerrichtung solcher Anlagen ist nicht gestattet.

 

9.      Die Benutzung von Luftdruckwaffen ist in Kleingärten verboten.

 

10.  Das Verbrennen von organischen Rückständen ist nur möglich in den Monaten März und Oktober, von 01. bis 31. der genannten Monate, an Werktagen (Montag-Samstag) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr je 2 Stunden. Beim Verbrennen hat man Rücksicht auf die Nachbarn und Besucher zu nehmen. Zum Schutz von Kleingetier, Igel und Vögel usw. ist das zu verbrennende Gut vorher umzusetzen. Beim Verbrennen, sind grundsätzlich die einschlägigen Brandschutzbestimmungen zu beachten.

 

 

 

VIII.            Umweltschutz

 

1.      Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sind wichtige kleingärtnerische Ziele und liegen im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse. Einen Kleingarten zu bewirtschaften fordert ein hohes Maß an gärtnerischer Verantwortung gegenüber der Ökologie und für einen gesunden Bestand an Bäumen, Stauden und anderen Kulturpflanzen.

 

2.      Es ist notwendig, dass sich der Kleingärtner selbständig über Anbaubesonderheiten, Verträglichkeit und Unverträglichkeit von Pflanzen in Nachbarschaft und Mischkultur, Fruchtfolgen, tierische, bakterielle und pilzliche Schäden und Schädlinge informiert. Die Fachberater der Vereine unterstützen die Kleingärtner in beratener Funktion. Die Schulung der Fachberater der Vereine ist durch den Kreisverband zu gewährleisten.

 

3.      Die Anwendung von Herbiziden in den Kleingartenanlagen ist untersagt. Pflanzenschutzmittel sind schonend, unter Beachtung der Anwendungsvorschrift, insbesondere des Schutzes der Bienen und des Grundwassers, anzuwenden. Bei starkem Befall durch Schädlinge oder Pilze ist der Kleingärtner verpflichtet, Schutzmaßnahmen, wie Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu ergreifen, oder die geschädigten Pflanzen, bzw. Pflanzenteile umgehend zu entfernen.

 

4.      Es wird empfohlen, Nistkästen für Vögel, Hummeln und Wildbienen, sowie Vogeltränken anzulegen.

 

5.      Die Entsorgung von Fäkalien und Abwässern darf nur über genehmigte Kleinkläranlagen oder Abwassersammelgruben erfolgen. Das Betreiben von Biotoiletten wird bei Einhaltung der Entsorgungsvorschriften empfohlen.

 

6.      Kleingärtnerische Abfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Der Kompostplatz muss mindestens 0,5 m Abstand zur Gartengrenze haben. Bei Unterschreitung ist die Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Müll und nicht kompostierbare Abfälle, bzw. verwertbare Stoffe sind der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.

 

7.      Das Verbrennen von nicht kompostierbaren pflanzlichen Gartenabfällen ist nur im Rahmen kommunaler Festlegungen zulässig. Die Belästigung der Nachbarn durch Rauchentwicklung ist zu vermeiden (LVO des Landes M-V über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle vom 23.08.1995). Beim Grillen ist der Brandschutz zu beachten.

 

8.      Anfuhr von Stalldung ist von 10.10. bis 30.04. gestattet. Kann er nicht sofort verarbeitet werden, ist er abzudecken.

 

 IX.            Pächterwechsel

 

1.      Kleingärten sind keine Spekulationsobjekte. Bei Pächterwechsel veranlasst der Vorstand auf Antrag, nach ordnungsgemäßer schriftlicher Kündigung des abgebenden Pächters, die Schätzung des Wertes des Kleingartens, entsprechend der gültigen Schätzrichtlinie des Landesverbandes Mecklenburg und Vorpommern e. V., durch zugelassene Schätzer des Kreisverbandes. Der Schätzwert ist Grundlage für den Kaufpreis (VHB).

 

2.      An der Schätzung nimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes teil. Wesentlicher Zweck ist die Wahrung der Rechte und der Ansprüche des Vereins, sowie die Sicherung der Rechte des neuen Pächters. Schriftliche Vereinbarungen zwischen Nachbarn und Vorstand gelten auch über den Pächterwechsel hinaus.

 

3.      Neuverpachtungen entscheidet ausschließlich der Verein entsprechend der Satzung, bzw. Beschlüssen. Gibt es keinen Parzellenanwärter, so hat auch der abgebende Pächter ein Vorschlagsrecht.

 

 

 

 

 

    X.            Tierhaltung

 

1.      Das Halten von Großvieh (Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe und des gleichen ist nicht gestattet.

 

2.      Das Halten und Füttern von Katzen und Hunden in Kleingartenanlagen ist verboten.

 

3.      Hund, die sich zeitweilig mit dem Kleingärtner in der Kleingartenanlage befinden, dürfen unabhängig von der Art und Größe, nicht frei auf Wegen und Plätzen herumlaufen. Sie sind von Spielplätzen fernzuhalten. Verunreinigungen durch Kot sind durch den Hundebesitzer sofort zu entfernen. Verstöße gegen die Regeln können zum Platzverweis der Hunde aus der Kleingartenanlage führen. Das Errichten von Hundezwingern ist nicht gestattet. Die Unterbringung des Hundes in Abwesenheit des Pächters oder seiner Angehörigen ist untersagt.

 

4.      Die Bienenhaltung ist in allen Kleingartenanlagen zu fördern.

 

 

 

 XI.            Verstöße

 

Verstöße gegen die Rahmengartenordnung sind nach mündlicher Ermahnung im Wiederholungsfalle schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Sachverstößen sind Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können, im Rahmen der ausschließlichen Aufzählungen des § 9 (1) Pkt. 1 BKleinG wegen Vertragswidrigen Verhaltens, zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

 

 

 

XII.            Schlussbestimmungen

Die Gartenordnung wurde am 28.05. 1999 beschlossen